Der Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e. V. sucht ab sofort
Rettungsschwimmer für die Badeaufsicht
und/oder
Fachangestellte für den Bäderbetrieb
Mindestvoraussetzung:
· aktuell gültiger (2 Jahre) Rettungsschwimmnachweis in Silber
· aktuell gültiger (2 Jahre) Erste-Hilfe-Kurs
· Mindestalter: 18 Jahre
Bei Interesse und/oder Rückfragen melden Sie sich bitte per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Ihr Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e.V.
Der Vorstand
Der Förderverein Kleinschwimm-
halle Siersdorf e. V. will die Persönlichkeitsrechte von Badegästen und insbesondere von Kindern schützen. Demzufolge bitten wir um Verständnis, dass die Nutzung von Smartphones nach dem Passieren des Kassen-
bereiches untersagt ist. Ebenso sind Foto- und Film-
aufnahmen nach dem Passieren des Kassenbereiches nicht gestattet.
ab Dienstag, den 02. Januar 2024 und ab Donnerstag, den 04. Januar 2024 starten zwei weitere Kurseinheiten mit unserer Kursleiterin Frau Roswitha Krahe.
Die WASSER-AEROBIC-KURSE finden wie immer von 19.00 bis 20.00 Uhr statt und es stehen insgesamt 20 Kursplätze zur Verfügung.
Sehr geehrter Mitglieder und Gäste unseres Fördervereins Kleinschwimmhalle Siersdorf,
viele werden es vielleicht schon den zahlreichen Pressemitteilungen entnommen haben. Zum 25.05.2018 ist die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit seinen zahlreichen Vorgaben in Kraft getreten. Im Grundsatz soll der Mensch das Recht haben, selbst zu entscheiden, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollten. In erster Linie dient es dem Schutz der betroffenen Personen vor Missbrauch.
Datenschutzrechtliche Aufklärung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
In Erfüllung unserer Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen unseres Auftragsverhältnisses für den Zeitraum Ihrer Mitgliedschaft erheben, speichern und verwenden.
Wir haben die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten zu Ihrer Person für die nachgenannten Zwecke wie beschrieben verarbeitet:
Hierzu gehören Geschlecht, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Abteilungszugehörigkeit und Datum des Vereinsbeitritts.
Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e. V., Heinrich-Franken-Straße 22, 52457 Aldenhoven, gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Frau Saskia Wirtz und Herr Wolfgang Brunne; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e. V., Herr Sascha Röser; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. B) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein.
Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. A) i. V. m. Artikel 7 DSGVO.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten des Vereins, In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über sportliche Ereignisse des Vereins veröffentlicht.
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.
Alle Daten der übrigen Kategorien (z. B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit der Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
Stand: 22.05.2018
Präambel
Der Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.
§ 1 Allgemeines
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verarbeitungsverzeichnis festgelegt.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet.
§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: z. B. Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Alter oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Der Ressortleiter Allgemeine Verwaltung stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
§ 6 Kommunikation per E-Mail
1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
§ 8 Datenschutzbeauftragter
Da im Verein in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen.
(alt: Begründung, aus welchen Gründen der Verein derzeit keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat).
§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, den Ressortleiter Allgemeine Verwaltung und den Administrator vorgenommen werden.
2. Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Abteilungen bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.
Wir über uns
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Haus- und Badeordnung
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Werte Gäste!
Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badesanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.
1. Pflichten der Badeanstalt
1.1 Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht Gästen, die Einrichtung der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2 Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Fahrräder und Haustiere dürfen nicht in die Badeanstalt mitgenommen werden.
1.3 Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
(1) Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
(2) Jeder Badegast muss eine erlittene Verletzung unverzüglich der Badeaufsicht anzeigen.
1.6 .Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
(1) Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. geistig behinderte Personen oder Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2) Kinder unter sieben Jahren bedürfen nach den Richtlinien des Bundesfachverbands öffentliche Bäder einer Aufsichtsperson. Sie dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson in die Badeanstalt. Diese Begleitperson darf höchstens drei Kinder unter sieben Jahren beaufsichtigen.
1.8. Haftung der Badeanstalt
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes (grobe Fahrlässigkeit) Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, sonstiger Benutzungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisung des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt für bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benutzungsregeln (z. B. Meterbrett, etc.) sowie für Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.
2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintritts-, bzw. Mitgliedskarten, Schlüssel; Entgelte
(1) Die Benutzung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintritts-, bzw. Mitgliedskarte zulässig. Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades.
(2) Ausgegebene Schlüssel sind Eigentum der Badeanstalt. Diese sind beim Verlassen des
Bades dem Kassenpersonal wieder auszuhändigen.
(3) Für abhanden gekommene Schlüssel und/oder Beschädigung des Schlosses ist Ersatz
zu leisten. Zu diesem Zwecke hat der Schädiger sich dem Kassenpersonal gegenüber
auszuweisen.
2.2 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben auch für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der
Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Haus- und Badeordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z. B. Meterbrett) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.5. Hygiene- und sonstige Bestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Sollten Begleitpersonen nur zum Zuschauen in die Schwimmhalle kommen, ohne am Badebetrieb teilnehmen zu wollen, so haben sie ihre Straßenschuhe im Umkleidebereich zu hinterlassen.
(3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten der Becken ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benutzung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Duschbereichen erlaubt. Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen. Im Schadenfalle hat der Verursacher sich gegenüber dem Bade- und/oder Kassenpersonal auszuweisen.
(6) Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7) Es ist untersagt Essen und/oder Getränke, insbesondere Glasflaschen, mit in den Schwimmhallenbereich zu nehmen und zu konsumieren.
(8) Der Aufenthalt in der Badeanstalt ist nur in üblicher Badebekleidung (Badehosen nur auf Knielänge) gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. „Herumtollen“, Laufen, Fangen und dergleichen um die Becken herum ist zu unterlassen.
(2) Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden: Nichtschwimmerbereich und Schwimmerbereich im großen Becken. Schwimmer müssen sich durch Vorlage des Seepferdchens ausweisen oder 25m im großen Becken sicher schwimmen.
2.7. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur im hierfür vorgesehenen Becken (Kopfseite-Bereich Sprungbrett) und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. Springen vom Beckenrand ist nicht gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Vom Meterbrett darf nur alleine gesprungen werden. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Es ist untersagt, sich an das Meterbrett zu hängen.
(5) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
2.8. Benutzung von Zusatzeinrichtungen
(1) Ausgegebene Materialien (z. B. Schwimmmatten, Schwimmflügel, Spielutensilien etc.) können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden.
(2) Mit großen Gegenständen und/oder Geräten (z. B. Matten, Reifen etc.) darf nicht im großen Becken, ausgenommen an den Spielnachmittagen, gespielt werden. Im kleinen Nichtschwimmerbecken dürfen an jedem Tag kleinere Gegenstände (z. B. Gießkanne, Bretter, Ringe, kleine aufblasbare Bälle etc.) ausgegeben werden. Flossen nur an Spielnachmittagen und am Samstag morgen.
(3) Die Babydusche ist nur von dem dafür vorgesehenen Personenkreis (Familien mit Kleinkindern) zu benutzen.
2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.10. Meldepflichten/Hifeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit/Werbung
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
Siersdorf im März 2013.
Der Vorstand.
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