Der Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e. V. sucht ab sofort
Rettungsschwimmer für die Badeaufsicht
und/oder
Fachangestellte für den Bäderbetrieb
Mindestvoraussetzung:
· aktuell gültiger (2 Jahre) Rettungsschwimmnachweis in Silber
· aktuell gültiger (2 Jahre) Erste-Hilfe-Kurs
· Mindestalter: 18 Jahre
Bei Interesse und/oder Rückfragen melden Sie sich bitte per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Ihr Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e.V.
Der Vorstand
Der Förderverein Kleinschwimm-
halle Siersdorf e. V. will die Persönlichkeitsrechte von Badegästen und insbesondere von Kindern schützen. Demzufolge bitten wir um Verständnis, dass die Nutzung von Smartphones nach dem Passieren des Kassen-
bereiches untersagt ist. Ebenso sind Foto- und Film-
aufnahmen nach dem Passieren des Kassenbereiches nicht gestattet.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 11. Dezember 1980 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Kleinschwimmhalle Siersdorf e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Aldenhoven-Siersdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich unter der Nr. 5 VR 385 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die planmäßige Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, insbesondere die Förderung der Jugend;
b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
c) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
e) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
f) Durchführung von Maßnahmen in der Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation;
g) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied in verschiedenen Verbänden. Der Vorstand entscheidet über Eintritt und Austritt.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Kurzzeitmitgliedschaft
(1) Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den Vereinsangeboten.
(2) Die Höhe des Beitrags für die Kurzzeitmitgliedschaft legt der Vorstand in der Beitragsordnung fest. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins –gleich aus welchem Grund- nicht genutzt werden können.
(3) Für die Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung. Dieses gilt insbesondere auch für die Mitgliedsrechte und Pflichten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9);
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(4) Mitglieder, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeitsarbeit schädigen, sich unehrenhaft verhalten, satzungsgemäße Auflagen nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen, können vom Vorstand mit einem Verweis, einem bis zu drei Monaten zeitlich begrenzten Verbot der Benutzung von Vereinseinrichtungen, der Teilnahme an Vereins- und Sportbetrieb sowie den Veranstaltungen des Vereins, Streichung von der Mitgliederliste oder einem Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten, Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen werden den Mitgliedern schriftlich durch Aushang in der Kleinschwimmhalle bekannt gegeben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(8) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
§ 11 Mitgliederrechte und -pflichten
(1) Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(3) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedsvertrag schriftlich eingewilligt und sich verpflichtet haben, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(4) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(5) Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitglieder und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
(3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 9 Absätze 4 – 8 Anwendung.
§ 13 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand.
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-, Vorstands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und/oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(6) Für Entscheidungen über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
(7) Der Verein übernimmt für seine Mitglieder und Mitarbeiter keinen Ersatz für Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorstand kann jedoch in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Erstattung von Aufwendungen nach der Höhe der geleisteten Aufwendungen, in Höhe der gesetzlichen Pauschalen oder nach § 22 Nr. 3 EStG beschließen
(8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(9) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) ) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in der Kleinschwimmhalle Siersdorf und über die Homepage des Vereins einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amts im Vorstand ist eine Vereinsmitgliedschaft von 2 Jahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung des Vereinszwecks können nur bis zum Ende des Geschäftsjahres gestellt werden.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem technischen Leiter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 18 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- dem Schriftführer,
- mindestens einem Beisitzer,
- jeweils einem Bevollmächtigten der Abteilungen.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Erstellung und Erlass von Ordnungen
- Beschluss über eingereichte Anträge
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 19 Beirat
(1) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat bestellen. Dieser besteht aus mindestens drei Beiratsmitgliedern, welche auf Vorschlag vom Vorstand für drei Jahre gewählt werden.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Der Beirat organisiert seine Aufgaben eigenständig in enger Zusammenarbeit mit den Organen des Vereins.
(3) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Er tritt ebenfalls zusammen, wenn ein Beiratsmitglied dies verlangt.
(4) Zur Organisation kann der Beirat eine Beiratsordnung beschließen.
§ 20 Abteilungen, Ausschüsse, Sport- und Projektgruppen
(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben kann der Verein Abteilungen, Ausschüsse, Sport- und Projektgruppen einrichten.
(2) Die Gründung, Einberufung und Abberufung einzelner Mitglieder ist ausschließlich dem Vorstand vorbehalten. Nähere Einzelheiten regelt die Organ- und Abteilungsordnung.
§ 21 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins vereinigt alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
(2) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbst.
(3) Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die vom Gesamtvorstand zu erstellende Jugendordnung.
§ 22 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstands, das heißt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen durch die Kassenprüfer nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand beschließen, die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.
(4) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
(5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 23 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss Vereinsordnungen zu erlassen.
Dies sind insbesondere:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Ehrenordnung
e) Abteilungsordnung
f) Jugendordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Fusion, Verschmelzung
(1) Eine Fusion oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
(2) Die Fusion oder Verschmelzung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte gehen auf den neuen Verein über.
§ 27 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sein muss.
(2) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen werden oder wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses schriftlich gefordert haben.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Aldenhoven, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 28 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.09.2021 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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