Werte Gäste!
Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.
1. Pflichten der Badeanstalt
1.1 Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht Gästen, die Einrichtung der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2 Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Fahrräder, Inliner, Rollbretter und Haustiere dürfen nicht in die Badeanstalt mitgenommen werden.
1.3 Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4 Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
(1) Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen.
(2) Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
(3) Im Falle unberechtigter Foto- und Filmaufnahmen hat das Personal der Badeaufsicht die Befugnis Bilder einzusehen und gegebenenfalls zu löschen.
1.5 Hilfe bei Unfällen
(1) Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen
Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
(2) Jeder Badegast muss eine erlittene Verletzung unverzüglich der Badeaufsicht
anzeigen.
1.6 Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger,
Behinderter und Nichtschwimmer
(1) Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. geistig behinderte Personen oder Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2) Kinder unter sieben Jahren bedürfen nach den Richtlinien des Bundesfachverbands öffentliche Bäder einer Aufsichtsperson. Sie dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson in die Badeanstalt. Diese Begleitperson darf höchstens drei Kinder unter sieben Jahren beaufsichtigen.
1.8 Haftung der Badeanstalt
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes (grobe Fahrlässigkeit) Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, sonstiger Benutzungsregelungen sowie Hinweisschilder oder durch Nichtbeachtung der Anweisung des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt für bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benutzungsregeln (z. B. Meterbrett, Rutschbahnen, etc.) sowie für Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.
2. Pflichten der Gäste
2.1 Eintritts-, bzw. Mitgliedskarten, Schlüssel; Entgelte
(1) Die Benutzung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintritts-, bzw. Mitgliedskarte zulässig. Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Benutzen des Bades.
(2) Ausgegebene Schlüssel sind Eigentum der Badeanstalt. Diese sind beim Verlassen des
Bades dem Kassenpersonal wieder auszuhändigen.
Der Badegast muss Gardrobenschrankschlüssel, die ihm vom Badbetreiber überlassen wurden, so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird.
Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor.
Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(3) Für abhanden gekommene Schlüssel und/oder Beschädigung des Schlosses ist Ersatz
zu leisten. Zu diesem Zwecke hat der Schädiger sich dem Kassenpersonal gegenüber
auszuweisen.
Bei schuldhaftem Verlust der vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden 37,00 Euro pauschal in Rechnung gestellt.
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(4) Von Kindern und Jugendlichen, die ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspflichtigen die Badeanstalt aufsuchen, ist als Schlüsselpfand entweder ein Mitgliederausweis, Personalausweis oder Schülerausweis vorzulegen. Anderweitig kann der Eintritt vom Personal der Badeanstalt untersagt werden.
2.2 Handy- und/oder Kameranutzung
Die Badeanstalt will die Persönlichkeitsrechte von Badegästen und insbesondere von Kindern schützen. Demzufolge ist die Nutzung von Smartphones nach dem Passieren des Kassenbereiches untersagt. Ebenso sind Foto- und Filmaufnahmen nach dem Passieren des Kassenbereiches nicht gestattet.
2.3 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben auch für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.4 Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige
Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige
Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die
volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben
während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das
gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale
Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.5 Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der
Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Haus- und Badeordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte
Einrichtungen (z. B. Meterbrett) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt
1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt,
kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem
sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen
werden.
2.6 Hygiene- und sonstige Bestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Sollten Begleitpersonen nur zum Zuschauen in die Schwimmhalle kommen, ohne am Badebetrieb teilnehmen zu wollen, so haben sie ihre Straßenschuhe im Umkleidebereich zu hinterlassen.
(3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten der Becken ist aus hygienischen Gründen zu duschen.
(5) Die Benutzung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Duschbereichen erlaubt. Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen. Im Schadenfalle hat der Verursacher sich gegenüber dem Bade- und/oder Kassenpersonal auszuweisen.
(6) Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7) Es ist untersagt Essen und/oder Getränke, insbesondere Glasflaschen, mit in den Schwimmhallenbereich zu nehmen und zu konsumieren.
(8) Der Aufenthalt in der Badeanstalt ist nur in üblicher Badebekleidung (Badehosen nur auf Knielänge, Badeanzug, Bikini, Tankini) gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.
2.7 Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. „Herumtollen“, Laufen, Fangen und dergleichen um die Becken herum ist zu unterlassen.
(2) Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden: Nichtschwimmerbereich und Schwimmerbereich im großen Becken. Schwimmer müssen sich durch Vorlage des Seepferdchens ausweisen oder 25m im großen Becken sicher schwimmen.
2.8 Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur im hierfür vorgesehenen Becken (Kopfseite-Bereich Sprungbrett) und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. Springen vom Beckenrand ist nicht gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Vom Meterbrett darf nur alleine gesprungen werden. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Es ist untersagt, sich an das Meterbrett zu hängen.
(5) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
2.9 Benutzung von Zusatzeinrichtungen
(1) Ausgegebene Materialien (z. B. Schwimmmatten, Schwimmflügel, Spielutensilien etc.) können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden.
(2) Mit großen Gegenständen und/oder Geräten (z. B. Matten, Reifen etc.) darf nicht im großen Becken, ausgenommen an den Spielnachmittagen, gespielt werden. Im kleinen Nichtschwimmerbecken dürfen an jedem Tag kleinere Gegenstände (z. B. Gießkanne, Bretter, Ringe, kleine aufblasbare Bälle etc.) ausgegeben werden. Flossen nur an Spielnachmittagen.
(3) Die Babydusche ist nur von dem dafür vorgesehenen Personenkreis (Familien mit Kleinkindern) zu benutzen.
2.10 Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.11 Meldepflichten/Hifeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.12 Sonstige gewerbliche Tätigkeit/Werbung
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der
Zustimmung des Eigentümers.
Siersdorf im Juni 2018.
Der Vorstand