• Schwimmerbecken August 2020

      Schwimmerbecken

      Ausdehnung von 8 x 20m, Wassertiefe von 1,50m über 1,80m bis 3,10m, 1m-Sprungbrett, Rutsche, Gegenstromanlage, Massagedüsen, Unterwasserscheinwerfer

    • Schwimmbad2

      Bogenrutsche im Regenbogendesign
      Neu seit Mai 2013

    • Lehrschwimmbecken 2020

      Lehrschwimmbecken

      12,50m x 6m groß, 1m bis 1,20 m tief, kindgerechte Gestaltung...

    • Schwimmbad4

      Dumbo-Rutsche
      Neu seit Mai 2013

    • Wickelraum

      Wickelraum

      Mit Haartocknern, Kindgerecht gestaltet und mollig warm

    • Sauna1

      Sauna
      Finnische Sauna, Sauna-Kota, Rotlichtkabine, Außen-Terrasse mit Liegemöglichkeiten, gemütliches Bistro

    • Tauchen1

      Taucher
      Unsere Tauchsportabteilung konzentriert sich auf das Training zur Erhaltung der körperlichen Fitness und der Vertrautheit mit der Ausrüstung. Selbstverständlich kommen auch  Rettungs- und Bergungsübungen nicht zu kurz.

Verein

Werte Gäste!

Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badesanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.


1.    Pflichten der Badeanstalt

1.1    Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1)    Die Badeanstalt ermöglicht Gästen, die Einrichtung der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
(2)    Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3)    Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4)    Die Badeanstalt übernimmt gegenüber Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.


1.2    Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1)    Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2)    Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3)    Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4)    Fahrräder und Haustiere dürfen nicht in die Badeanstalt mitgenommen werden.


1.3    Zustand und Bedienung der Anlagen

(1)    Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2)    Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3)    Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.


1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.


1.5. Hilfe bei Unfällen

(1)    Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
(2)    Jeder Badegast muss eine erlittene Verletzung unverzüglich der Badeaufsicht anzeigen.


1.6 .Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen  eine drohende Gefahr für das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.


1.7 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

(1)    Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. geistig behinderte Personen oder Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2)    Kinder unter sieben Jahren bedürfen nach den Richtlinien des Bundesfachverbands öffentliche Bäder einer Aufsichtsperson. Sie dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson in die Badeanstalt. Diese Begleitperson darf höchstens drei Kinder unter sieben Jahren beaufsichtigen.


1.8. Haftung der Badeanstalt

(1)    Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes (grobe Fahrlässigkeit) Verhalten zugefügt hat.
(2)    Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, sonstiger Benutzungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisung des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt für bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benutzungsregeln (z. B. Meterbrett, etc.) sowie für Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
(3)    Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.


2. Pflichten der Gäste


2.1. Eintritts-, bzw. Mitgliedskarten, Schlüssel; Entgelte

(1)    Die Benutzung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintritts-, bzw. Mitgliedskarte zulässig. Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades.
(2)    Ausgegebene Schlüssel sind Eigentum der Badeanstalt. Diese sind beim Verlassen des
      Bades dem Kassenpersonal wieder auszuhändigen.
(3)    Für abhanden gekommene Schlüssel und/oder Beschädigung des Schlosses ist Ersatz
      zu leisten. Zu diesem Zwecke hat der Schädiger sich dem Kassenpersonal gegenüber
      auszuweisen.


2.2 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1)    Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2)    Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben auch für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3)    Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.


2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1)    In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2)    Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.


2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt

(1)    Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der
Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Haus- und Badeordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z. B. Meterbrett) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.


2.5. Hygiene- und sonstige Bestimmungen

(1)    Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2)    Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Sollten Begleitpersonen nur zum Zuschauen in die Schwimmhalle kommen, ohne am Badebetrieb teilnehmen zu wollen, so haben sie ihre Straßenschuhe im Umkleidebereich zu hinterlassen.
(3)    Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4)    Vor jedem Betreten der Becken ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5)    Die Benutzung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Duschbereichen erlaubt. Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen. Im Schadenfalle hat der Verursacher sich gegenüber dem Bade- und/oder Kassenpersonal auszuweisen.
(6)    Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7)    Es ist untersagt Essen und/oder Getränke, insbesondere Glasflaschen, mit in den Schwimmhallenbereich zu nehmen und zu konsumieren.
(8)    Der Aufenthalt in der Badeanstalt ist nur in üblicher Badebekleidung (Badehosen nur auf Knielänge) gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.


2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1)    Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. „Herumtollen“, Laufen, Fangen und dergleichen um die Becken herum ist zu unterlassen.
(2)    Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(3)    Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden: Nichtschwimmerbereich und Schwimmerbereich im großen Becken. Schwimmer müssen sich durch Vorlage des Seepferdchens ausweisen oder 25m im großen Becken sicher schwimmen.


2.7. Sprungbereich

(1)    Der Sprungbetrieb ist nur im hierfür vorgesehenen Becken (Kopfseite-Bereich Sprungbrett) und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. Springen vom Beckenrand ist nicht gestattet.
(2)    Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3)    Vom Meterbrett darf nur alleine gesprungen werden. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4)    Es ist untersagt, sich an das Meterbrett zu hängen.
(5)    Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

2.8. Benutzung von Zusatzeinrichtungen

(1)    Ausgegebene Materialien (z. B. Schwimmmatten, Schwimmflügel, Spielutensilien etc.) können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden.
(2)    Mit großen Gegenständen und/oder Geräten (z. B. Matten, Reifen etc.) darf nicht im großen Becken, ausgenommen an den Spielnachmittagen, gespielt werden. Im kleinen Nichtschwimmerbecken dürfen an jedem Tag kleinere Gegenstände (z. B. Gießkanne, Bretter, Ringe, kleine aufblasbare Bälle etc.) ausgegeben werden. Flossen nur an Spielnachmittagen und am Samstag morgen.
(3)    Die Babydusche ist nur von dem dafür vorgesehenen Personenkreis (Familien mit Kleinkindern) zu benutzen.


2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1)    Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2)    Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3)    Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.10. Meldepflichten/Hifeleistungspflicht

(1)    Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2)    Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.


2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit/Werbung

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.

 

Siersdorf im März 2013.


Der Vorstand.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Die Regelungen dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 23 der Vereinssatzung in der Fassung vom 03.11.2009.


§ 2 Beitragspflicht

Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher seinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 3 Fälligkeit des Beitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Arbeitstag des Monats fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.


§ 4 Höhe der Beiträge

(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen.

Abteilung Schwimmen

Einzelmitglieder ab 18 Jahre: 12,00 Euro pro Monat
Familien mit Kindern bis 18 Jahre: 20,00 Euro pro Monat

Abteilung Sauna (vorausgesetzt wird eine Mitgliedschaft in der Abteilung Schwimmen)

Einzelmitglieder ab 18 Jahre: 20,00 Euro pro Monat
Kinder und Jugendliche in Begleitung eines Erwachsenen sind bis 18 Jahre frei.

Abteilung Tauchen

Aufnahmegebühr Erwachsene: 50,00 Euro
Aufnahmegebühr Azubis, Schüler, Studenten: 12,50 Euro
Aktive Mitglieder
Erwachsene: 8,00 Euro pro Monat
Azubis, Schüler und Studenten: 4,00 Euro pro Monat
Passive Mitgliedschaft: 2,50 pro Monat

§ 5 Zahlungsform

(1) Die Beiträge werden zu den gemäß Aufnahmeantrag vereinbarten Zeiten (vierteljährlich), jeweils am 1. Arbeitstag der Monate per Bankeinzugsverfahren durch SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 5,00 Euro in Rechnung zu stellen.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
(4) Die Gebühren für Sportangebote werden jeweils zu Beginn eines Sportangebotes fällig und sind per Barzahlung an der Kasse zu entrichten.


§ 6 Beitragsrückstand

(1) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(2) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 2,50 Euro.


§ 7 Soziale Härtefälle

(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.


§ 8 Kündigung

(1) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(2) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.


§ 9 Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags und/oder der Gebühren betreffen, werden vom Vorstand beschlossen.
(2) Die Bekanntgabe von Beitrags- und /oder Gebührenerhöhungen erfolgt durch Aushang in der Kleinschwimmhalle und auf der Homepage des FKS e. V.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

Der Vorstand.

Geschäftsstelle:
Heinrich-Franken-Straße 22,
52457 Aldenhoven
Telefon: 02464/9089941
www.fks-ev.de
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werte Gäste!

Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badesanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.


1.    Pflichten der Badeanstalt

1.1    Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1)    Die Badeanstalt ermöglicht Gästen, die Einrichtung der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
(2)    Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3)    Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4)    Die Badeanstalt übernimmt gegenüber Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.


1.2    Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1)    Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2)    Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3)    Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4)    Fahrräder und Haustiere dürfen nicht in die Badeanstalt mitgenommen werden.


1.3    Zustand und Bedienung der Anlagen

(1)    Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2)    Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3)    Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.


1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.


1.5. Hilfe bei Unfällen

(1)    Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
(2)    Jeder Badegast muss eine erlittene Verletzung unverzüglich der Badeaufsicht anzeigen.


1.6 .Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen  eine drohende Gefahr für das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.


1.7 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

(1)    Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. geistig behinderte Personen oder Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2)    Kinder unter sieben Jahren bedürfen nach den Richtlinien des Bundesfachverbands öffentliche Bäder einer Aufsichtsperson. Sie dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson in die Badeanstalt. Diese Begleitperson darf höchstens drei Kinder unter sieben Jahren beaufsichtigen.


1.8. Haftung der Badeanstalt

(1)    Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes (grobe Fahrlässigkeit) Verhalten zugefügt hat.
(2)    Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, sonstiger Benutzungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisung des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt für bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benutzungsregeln (z. B. Meterbrett, etc.) sowie für Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
(3)    Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.


2. Pflichten der Gäste


2.1. Eintritts-, bzw. Mitgliedskarten, Schlüssel; Entgelte

(1)    Die Benutzung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintritts-, bzw. Mitgliedskarte zulässig. Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades.
(2)    Ausgegebene Schlüssel sind Eigentum der Badeanstalt. Diese sind beim Verlassen des
      Bades dem Kassenpersonal wieder auszuhändigen.
(3)    Für abhanden gekommene Schlüssel und/oder Beschädigung des Schlosses ist Ersatz
      zu leisten. Zu diesem Zwecke hat der Schädiger sich dem Kassenpersonal gegenüber
      auszuweisen.


2.2. Handy- und/oder Kameranutzung

Die Badeanstalt will die Persönlichkeitsrechte von Badegästen und insbesondere von Kindern schützen. Demzufolge ist die Nutzung von Smartphones nach dem Passieren des Kassenbereiches untersagt. Ebenso sind Foto- und Filmaufnahmen nach dem Passieren des Kassenbereiches nicht gestattet.


2.3 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1)    Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2)    Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben auch für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3)    Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.


2.4. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1)    In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2)    Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.


2.5. Anweisungen des Personals der Badeanstalt

(1)    Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der
Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Haus- und Badeordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z. B. Meterbrett) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.


2.6. Hygiene- und sonstige Bestimmungen

(1)    Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2)    Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Sollten Begleitpersonen nur zum Zuschauen in die Schwimmhalle kommen, ohne am Badebetrieb teilnehmen zu wollen, so haben sie ihre Straßenschuhe im Umkleidebereich zu hinterlassen.
(3)    Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4)    Vor jedem Betreten der Becken ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5)    Die Benutzung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Duschbereichen erlaubt. Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen. Im Schadenfalle hat der Verursacher sich gegenüber dem Bade- und/oder Kassenpersonal auszuweisen.
(6)    Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7)    Es ist untersagt Essen und/oder Getränke, insbesondere Glasflaschen, mit in den Schwimmhallenbereich zu nehmen und zu konsumieren.
(8)    Der Aufenthalt in der Badeanstalt ist nur in üblicher Badebekleidung (Badehosen nur auf Knielänge, Badeanzug, Bikini, Tankini) gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.


2.7. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1)    Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. „Herumtollen“, Laufen, Fangen und dergleichen um die Becken herum ist zu unterlassen.
(2)    Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(3)    Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden: Nichtschwimmerbereich und Schwimmerbereich im großen Becken. Schwimmer müssen sich durch Vorlage des Seepferdchens ausweisen oder 25m im großen Becken sicher schwimmen.


2.8. Sprungbereich

(1)    Der Sprungbetrieb ist nur im hierfür vorgesehenen Becken (Kopfseite-Bereich Sprungbrett) und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. Springen vom Beckenrand ist nicht gestattet.
(2)    Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3)    Vom Meterbrett darf nur alleine gesprungen werden. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4)    Es ist untersagt, sich an das Meterbrett zu hängen.
(5)    Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

2.9. Benutzung von Zusatzeinrichtungen

(1)    Ausgegebene Materialien (z. B. Schwimmmatten, Schwimmflügel, Spielutensilien etc.) können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden.
(2)    Mit großen Gegenständen und/oder Geräten (z. B. Matten, Reifen etc.) darf nicht im großen Becken, ausgenommen an den Spielnachmittagen, gespielt werden. Im kleinen Nichtschwimmerbecken dürfen an jedem Tag kleinere Gegenstände (z. B. Gießkanne, Bretter, Ringe, kleine aufblasbare Bälle etc.) ausgegeben werden. Flossen nur an Spielnachmittagen und am Samstag morgen.
(3)    Die Babydusche ist nur von dem dafür vorgesehenen Personenkreis (Familien mit Kleinkindern) zu benutzen.


2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1)    Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2)    Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3)    Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.11. Meldepflichten/Hifeleistungspflicht

(1)    Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2)    Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.


2.12. Sonstige gewerbliche Tätigkeit/Werbung

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.

 

Siersdorf im November 2017.


Der Vorstand.

Werte Gäste!

Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.

1.      Pflichten der Badeanstalt

1.1    Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1)    Die Badeanstalt ermöglicht Gästen, die Einrichtung der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
(2)    Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3)    Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4)    Die Badeanstalt übernimmt gegenüber Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.


1.2    Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1)    Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2)    Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3)    Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4)    Fahrräder, Inliner, Rollbretter und Haustiere dürfen nicht in die Badeanstalt mitgenommen werden.


1.3    Zustand und Bedienung der Anlagen

(1)    Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2)    Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3)    Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4 Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

(1)    Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen.

(2)    Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

(3)    Im Falle unberechtigter Foto- und Filmaufnahmen hat das Personal der Badeaufsicht die Befugnis Bilder einzusehen und gegebenenfalls zu löschen.


1.5 Hilfe bei Unfällen

(1)    Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen
      Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
(2)    Jeder Badegast muss eine erlittene Verletzung unverzüglich der Badeaufsicht
      anzeigen.


1.6 Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen  eine drohende Gefahr für das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.


1.7 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger,
      Behinderter und Nichtschwimmer

(1)    Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. geistig behinderte Personen oder Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2)    Kinder unter sieben Jahren bedürfen nach den Richtlinien des Bundesfachverbands öffentliche Bäder einer Aufsichtsperson. Sie dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson in die Badeanstalt. Diese Begleitperson darf höchstens drei Kinder unter sieben Jahren beaufsichtigen.


1.8 Haftung der Badeanstalt

(1)    Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes (grobe Fahrlässigkeit) Verhalten zugefügt hat.
(2)    Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, sonstiger Benutzungsregelungen sowie Hinweisschilder oder durch Nichtbeachtung der Anweisung des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt für bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benutzungsregeln (z. B. Meterbrett, Rutschbahnen, etc.) sowie für Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
(3)    Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.


2.    Pflichten der Gäste


2.1  Eintritts-, bzw. Mitgliedskarten, Schlüssel; Entgelte

(1)    Die Benutzung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintritts-, bzw. Mitgliedskarte zulässig. Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Benutzen des Bades.
(2)    Ausgegebene Schlüssel sind Eigentum der Badeanstalt. Diese sind beim Verlassen des
      Bades dem Kassenpersonal wieder auszuhändigen.
Der Badegast muss Gardrobenschrankschlüssel, die ihm vom Badbetreiber überlassen wurden, so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird.
Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei  sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor.
Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(3)    Für abhanden gekommene Schlüssel und/oder Beschädigung des Schlosses ist Ersatz
      zu leisten. Zu diesem Zwecke hat der Schädiger sich dem Kassenpersonal gegenüber
      auszuweisen.
Bei schuldhaftem Verlust der vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden 37,00 Euro pauschal in Rechnung gestellt.
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(4)    Von Kindern und Jugendlichen, die ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspflichtigen die Badeanstalt aufsuchen, ist als Schlüsselpfand entweder ein Mitgliederausweis, Personalausweis oder Schülerausweis vorzulegen. Anderweitig kann der Eintritt vom Personal der Badeanstalt untersagt werden.


2.2    Handy- und/oder Kameranutzung

Die Badeanstalt will die Persönlichkeitsrechte von Badegästen und insbesondere von Kindern schützen. Demzufolge ist die Nutzung von Smartphones nach dem Passieren des Kassenbereiches untersagt. Ebenso sind Foto- und Filmaufnahmen nach dem Passieren des Kassenbereiches nicht gestattet.


2.3 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1)    Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2)    Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben auch für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3)    Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.


2.4 Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1)    In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige
    Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige
    Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die
    volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben
    während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2)    Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das
    gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale
    Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.


2.5  Anweisungen des Personals der Badeanstalt

(1)    Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der
Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Haus- und Badeordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte
    Einrichtungen (z. B. Meterbrett) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt
    1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt,
    kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem
    sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen
    werden.


2.6 Hygiene- und sonstige Bestimmungen

(1)    Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2)    Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Sollten Begleitpersonen nur zum Zuschauen in die Schwimmhalle kommen, ohne am Badebetrieb teilnehmen zu wollen, so haben sie ihre Straßenschuhe im Umkleidebereich zu hinterlassen.
(3)    Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4)    Vor jedem Betreten der Becken ist aus hygienischen Gründen zu duschen.
(5)    Die Benutzung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Duschbereichen erlaubt. Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen. Im Schadenfalle hat der Verursacher sich gegenüber dem Bade- und/oder Kassenpersonal auszuweisen.
(6)    Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7)    Es ist untersagt Essen und/oder Getränke, insbesondere Glasflaschen, mit in den Schwimmhallenbereich zu nehmen und zu konsumieren.
(8)    Der Aufenthalt in der Badeanstalt ist nur in üblicher Badebekleidung (Badehosen nur auf Knielänge, Badeanzug, Bikini, Tankini) gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.


     
 2.7 Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1)    Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. „Herumtollen“, Laufen, Fangen und dergleichen um die Becken herum ist zu unterlassen.
(2)    Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(3)    Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden: Nichtschwimmerbereich und Schwimmerbereich im großen Becken. Schwimmer müssen sich durch Vorlage des Seepferdchens ausweisen oder 25m im großen Becken sicher schwimmen.


2.8 Sprungbereich

(1)    Der Sprungbetrieb ist nur im hierfür vorgesehenen Becken (Kopfseite-Bereich Sprungbrett) und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. Springen vom Beckenrand ist nicht gestattet.
(2)    Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3)    Vom Meterbrett darf nur alleine gesprungen werden. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4)    Es ist untersagt, sich an das Meterbrett zu hängen.
(5)    Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.


2.9 Benutzung von Zusatzeinrichtungen

(1)    Ausgegebene Materialien (z. B. Schwimmmatten, Schwimmflügel, Spielutensilien etc.) können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden.
(2)    Mit großen Gegenständen und/oder Geräten (z. B. Matten, Reifen etc.) darf nicht im großen Becken, ausgenommen an den Spielnachmittagen, gespielt werden. Im kleinen Nichtschwimmerbecken dürfen an jedem Tag kleinere Gegenstände (z. B. Gießkanne, Bretter, Ringe, kleine aufblasbare Bälle etc.) ausgegeben werden. Flossen nur an Spielnachmittagen.
(3)    Die Babydusche ist nur von dem dafür vorgesehenen Personenkreis (Familien mit Kleinkindern) zu benutzen.


2.10 Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1)    Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2)    Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3)    Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.


      
2.11 Meldepflichten/Hifeleistungspflicht

(1)    Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2)    Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.


2.12 Sonstige gewerbliche Tätigkeit/Werbung

     Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der
     Zustimmung des Eigentümers.

Siersdorf im Juni 2018.


Der Vorstand

Werte Gäste!

Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Fördervereins Kleinschwimmhalle Siersdorf e. V.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. Mit Beginn der Mitgliedschaft schließen Sie mit dem Verein einen Badbesuchsvertrag ab und erkennen die Ordnungen als Vertragsinhalt an.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Vereins üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch den Vorstand oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(3) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültigen Preislisten werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Badezone ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angeboten oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch der Schwimmhalle steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Mitgliedschaft für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Benutzen des Bades.
(4) Der Badegast muss Mitgliedsausweise und vom Verein überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(5) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Reglungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
(6) Von Kindern und Jugendlichen, die ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspflichtigen die Badeanstalt aufsuchen, ist als Schlüsselpfand entweder ein Mitgliederausweis, Personalausweis oder Schülerausweis vorzulegen. Anderweitig kann der Eintritt vom Personal der Badeanstalt untersagt werden.
(7) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(8) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen,
• die an einer ansteckenden und /oder meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder an offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Vorstands.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badbetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Schwimmhalle und im Saunabereich dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(11) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

§ 6 Haftung
(1) Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflichten des Vereins zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis und der Mitgliedschaft beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeugen.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Vereins werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Verein nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Verein zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Vereins in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (4) vom Verein überlassenen Gegenstände werden 37,00 Euro pauschal in Rechnung gestellt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.
(7) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
(8) Der Verein ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badekleidung (Badehosen nur auf Knielänge, Badeanzug, Bikini, Tankini) ohne Taschen gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(10) Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(11) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Nichtschwimmerbereich im Lehrschwimmbecken und Schwimmerbereich (mindestens Seepferdchen) im großen Becken.

§ 8 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht von Schweiß verunreinigt werden.
(5) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(6) In Schwitzräumen sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(7) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(8) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. a. sind unzulässig.
(9) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(10) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(11) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.

§ 9 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen, nasse Böden. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.

 

Siersdorf im Oktober 2020

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